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§ 2 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch (HdlKlRindFlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2387; 1992 I 384; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1969; FNA: 7849-2-1-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 2 Klassifizierung



Rindfleisch darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es in eine der in der Anlage 1 aufgeführten Handelsklassen eingestuft ist und die dort bezeichneten Merkmale aufweist.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HdlKlRindFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlRindFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HdlKlRindFlV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2 oder § 4 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Rindfleisch gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig ...