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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen (ZKtgScheinG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1968 BGBl. I S. 1389; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 28.12.1968; FNA: 613-4-7 Zölle
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§ 4



(1) Die Erteilung von Zollkontingentscheinen kann mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten verbunden werden, soweit dies zur Wahrung der gemäß § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes festgesetzten Verteilungsgrundsätze erforderlich ist. Zollkontingentscheine können insbesondere mit der Auflage verbunden werden, die Zollkontingentswaren nur zur Belieferung von Verbrauchern in bestimmten Teilen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu verwenden.

(2) Ist ein Zollkontingentschein unter der Auflage erteilt worden, daß die Zollkontingentswaren nur in bestimmter Weise verwendet werden dürfen (Verwendungsbeschränkung), so hat der aus dem Zollkontingentschein Berechtigte die Verwendungsbeschränkung jedem Erwerber der Zollkontingentsware spätestens bei der Veräußerung mitzuteilen. Die Verwendungsbeschränkung und die Mitteilungspflicht gemäß Satz 1 gelten auch für den Erwerber.

 
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Zitierungen von § 4 Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZKtgScheinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKtgScheinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZKtgScheinG
... einer im Zollkontingentschein enthaltenen Auflage verwendet, 3. entgegen § 4 Abs. 2 einem Erwerber eine Verwendungsbeschränkung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt und ...