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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen (ZKtgScheinG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1968 BGBl. I S. 1389; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 28.12.1968; FNA: 613-4-7 Zölle
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1



Ist die Inanspruchnahme eines Zollkontingents von der Vorlage einer Bescheinigung über die Berechtigung zur zollermäßigten oder zollfreien Einfuhr (Zollkontingentschein) abhängig, so richtet sich das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.


§ 2



Zollkontingentscheine werden von den für die Einfuhr der betreffenden Waren nach dem Außenwirtschaftsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Stellen des Bundes (Zollkontingentscheinstellen) erteilt.


§ 3



Die Zollkontingentscheinstellen machen für jedes Zollkontingent im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekannt, die bei Anträgen auf Erteilung von Zollkontingentscheinen zu beachten sind (Ausschreibung).


§ 4



(1) Die Erteilung von Zollkontingentscheinen kann mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten verbunden werden, soweit dies zur Wahrung der gemäß § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes festgesetzten Verteilungsgrundsätze erforderlich ist. Zollkontingentscheine können insbesondere mit der Auflage verbunden werden, die Zollkontingentswaren nur zur Belieferung von Verbrauchern in bestimmten Teilen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu verwenden.

(2) Ist ein Zollkontingentschein unter der Auflage erteilt worden, daß die Zollkontingentswaren nur in bestimmter Weise verwendet werden dürfen (Verwendungsbeschränkung), so hat der aus dem Zollkontingentschein Berechtigte die Verwendungsbeschränkung jedem Erwerber der Zollkontingentsware spätestens bei der Veräußerung mitzuteilen. Die Verwendungsbeschränkung und die Mitteilungspflicht gemäß Satz 1 gelten auch für den Erwerber.


§ 5



(1) Zollkontingentscheine dürfen vom Berechtigten nicht einem anderen zur Ausnutzung überlassen werden. Niemand darf einen ihm nicht zustehenden Zollkontingentschein für sich ausnutzen.

(2) Zollkontingentscheine, die nicht ausgenutzt werden, sind unverzüglich nach Eintritt der Gründe der Zollkontingentscheinstelle zurückzugeben.


§ 6



(1) Die nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Zollkontingentscheinstellen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von den Zollkontingentscheinstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des zur Auskunft Verpflichteten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des zur Auskunft Verpflichteten Einsicht zu nehmen. Der zur Auskunft Verpflichtete hat die Maßnahmen nach Satz 2 zu dulden.

(2) Zur Auskunft verpflichtet ist, wer unmittelbar oder mittelbar an der Einfuhr oder an der Weiterlieferung von Waren eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufzuteilenden Zollkontingents teilnimmt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 7



(aufgehoben)


§ 8



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Zollkontingentschein zu erschleichen,

2.
zollfrei oder zollermäßigt eingeführte Waren entgegen einer im Zollkontingentschein enthaltenen Auflage verwendet,

3.
entgegen § 4 Abs. 2 einem Erwerber eine Verwendungsbeschränkung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt und dadurch bewirkt, daß Zollkontingentswaren entgegen der Beschränkung verwendet werden,

4.
entgegen § 5 Abs. 1 einen Zollkontingentschein einem anderen zur Ausnutzung überläßt oder einen ihm nicht zustehenden Zollkontingentschein für sich ausnutzt,

5.
entgegen § 5 Abs. 2 Zollkontingentscheine, die nicht ausgenutzt werden, nicht unverzüglich nach Eintritt der Gründe der Zollkontingentscheinstelle zurückgibt,

6.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 2 zuständige Zollkontingentscheinstelle.


§ 9



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 10



Dieses Gesetz tritt am fünften Tage nach seiner Verkündung in Kraft.