(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
- die Regelaltersgrenze erreicht und
- 2.
- die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
- 1.
- die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
- 2.
- rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.