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§ 25 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 25 Zurechnungszeiten zur FZR



Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR werden als Zurechnungszeiten angerechnet

1.
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus der FZR ausgetreten ist,

2.
Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.