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§ 30 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 30 Steigerungsbetrag



Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von

1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,

2.
Anzahl der Arbeitsjahre und

3.
Steigerungssatz.

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Zitierungen von § 30 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Art2RÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 Art2RÜG Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
...  (2) Bei der Ermittlung 1. der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2, 2. der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit,  ...