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§ 34 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 34 Mindestrenten und Mindestbeträge



(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente

1.
nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung,

2.
nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern

besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.

(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag

1.
340 Deutsche Mark

bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,

2.
350 Deutsche Mark

bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,

3.
370 Deutsche Mark

bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,

4.
390 Deutsche Mark

bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,

5.
410 Deutsche Mark

bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,

6.
430 Deutsche Mark

bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,

7.
470 Deutsche Mark

bei 45 und mehr Arbeitsjahren.

Anspruch auf den Mindestbetrag von 470 Deutsche Mark haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben.

(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von

1.
330 Deutsche Mark

bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,

2.
165 Deutsche Mark

bei Anspruch auf Halbwaisenrente,

3.
220 Deutsche Mark

bei Anspruch auf Vollwaisenrente

geleistet.