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§ 34 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 34 Mindestrenten und Mindestbeträge
(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente
- 1.
- nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung,
- 2.
- nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag
- 1.
- 340 Deutsche Mark
bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren, - 2.
- 350 Deutsche Mark
bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren, - 3.
- 370 Deutsche Mark
bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren, - 4.
- 390 Deutsche Mark
bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren, - 5.
- 410 Deutsche Mark
bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren, - 6.
- 430 Deutsche Mark
bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren, - 7.
- 470 Deutsche Mark
bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von
- 1.
- 330 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
- 165 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Halbwaisenrente, - 3.
- 220 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Vollwaisenrente
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