(1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer Zusatzinvalidenrente beträgt
- 1.
- für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,
- 2.
- für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom Hundert
des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens.
(2) Der Monatsbetrag beträgt
- 1.
- bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,
- 2.
- bei Zusatzwaisenrente für
- a)
- Halbwaisen 30 vom Hundert,
- b)
- Vollwaisen 40 vom Hundert
der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.