§ 37 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 37 Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten



(1) Zusatzaltersrente einer Monatsbetrag Der und einer Zusatzinvalidenrente beträgt

1.
für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,

2.
für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom Hundert

des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens.

(2) Der Monatsbetrag beträgt

1.
bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,

2.
bei Zusatzwaisenrente für

a)
Halbwaisen 30 vom Hundert,

b)
Vollwaisen 40 vom Hundert

der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.



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