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§ 39 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Drittes Kapitel Rentenhöhe

Vierter Abschnitt Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991

§ 39 Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991



(1) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Renten wegen Alters, Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten, Invalidenrenten für Behinderte und Zusatzinvalidenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie

1.
um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz für das zweite Halbjahr 1991 erhöht und

2.
mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt

werden.

(2) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Witwenrenten und Witwerrenten, Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten, Zusatzwitwenrenten und Zusatzwitwerrenten, Zusatzübergangshinterbliebenenrenten sowie Waisenrenten und Zusatzwaisenrenten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie

1.
um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz für das Zugangsjahr oder, falls der Verstorbene eine Rente nicht bezogen hat, dessen Todesjahr erhöht und

2.
mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt werden.

(2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Übergangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten sind um 6,84 vom Hundert zu erhöhen.

(3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten Renten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) geleistet.

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