Auf Grund des § 704b Abs. 2 Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 12 Abs. 70 Nr. 3 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) ordne ich an:
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Beamten mit Ausnahme des Geschäftsführers und seines Stellvertreters übertrage ich dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom. Der Vorstand kann diese Befugnis dem Geschäftsführer übertragen.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung vor.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.