§ 9 - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)

G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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§ 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Konsularbeamten umgehend die Angehörigen der im Konsularbezirk verstorbenen Deutschen benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.

(2) 1Die Konsularbeamten sind berufen, sich der in ihrem Konsularbezirk befindlichen Nachlässe von Deutschen anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht. 2Sie können dabei insbesondere Siegel anlegen, ein Nachlaßverzeichnis aufnehmen und bewegliche Nachlaßgegenstände, soweit die Umstände es erfordern, in Verwahrung nehmen oder veräußern. 3Sie können ferner Zahlungen von Nachlaßschuldnern entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlaß zur Regelung feststehender Nachlaßverbindlichkeiten sowie von Verpflichtungen verwenden, die bei der Fürsorge für den Nachlaß entstanden sind.

(3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlaßgegenstände oder Erlös aus deren Veräußerung an das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Inland oder - wenn sich ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen läßt - an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin als Nachlaßgericht übergeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 17. August 2015

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Frühere Fassungen von § 9 Konsulargesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.08.2015Artikel 2 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 Konsulargesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KonsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a KonsG Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (vom 25.04.2018)
... Die §§ 5 bis 7 und 9 , mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf ... Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3 , sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)
V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920
Anlage 1 AABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG   4.1 Todesfälle   ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 1. AKostVÄndV
... Wertgebühr   Todesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz)   400 ... 2 Konsulargesetz)   400 Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen ... Ort 25 - 350 EUR 410 Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) 50 - 500 EUR 410.1 Neben der ... 500 Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit ... Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt- ... 530 Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebühr 530.1 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes
G. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 478
Artikel 1 1. KonsGÄndG Änderung des Konsulargesetzes
...  § 9 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom ... Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (1) Die §§ 5 bis 7 und 9 , mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf ... (1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3 , sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland ...

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 2 IntErbRVGEG Änderung des Konsulargesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 3 werden das Wort „Wohnsitzes" durch die Wörter „gewöhnlichen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Auslandskostengesetz (AKostG)
G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 AKostG Anwendungsbereich
... Für Amtshandlungen nach den §§ 1 bis 17 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen ...

Auslandskostenverordnung (AKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 41 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 AKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV) (vom 17.08.2015)
... Wertgebühr   Todesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz)   400 ... 2 Konsulargesetz)   400 Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen ... Ort 25 - 350 EUR 410 Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) 50 - 500 EUR 410.1 Neben der ... 500 Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit ... Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt- ... 530 Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebühr 530.1 ...


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