§ 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge
(1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Konsularbeamten umgehend die Angehörigen der im Konsularbezirk verstorbenen Deutschen benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.
(2) 1Die Konsularbeamten sind berufen, sich der in ihrem Konsularbezirk befindlichen Nachlässe von Deutschen anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht. 2Sie können dabei insbesondere Siegel anlegen, ein Nachlaßverzeichnis aufnehmen und bewegliche Nachlaßgegenstände, soweit die Umstände es erfordern, in Verwahrung nehmen oder veräußern. 3Sie können ferner Zahlungen von Nachlaßschuldnern entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlaß zur Regelung feststehender Nachlaßverbindlichkeiten sowie von Verpflichtungen verwenden, die bei der Fürsorge für den Nachlaß entstanden sind.
(3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlaßgegenstände oder Erlös aus deren Veräußerung an das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Inland oder - wenn sich ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen läßt - an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin als Nachlaßgericht übergeben werden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)
V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 1. AKostVÄndV ... Wertgebühr Todesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) 400 ... 2 Konsulargesetz) 400 Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen ... Ort 25 - 350 EUR 410 Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) 50 - 500 EUR 410.1 Neben der ... 500 Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit ... Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt- ... 530 Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebühr 530.1 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes
G. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 478
Artikel 1 1. KonsGÄndG Änderung des Konsulargesetzes ... § 9 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom ... Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (1) Die §§ 5 bis 7 und 9 , mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf ... (1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3 , sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland ...
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Zitate in aufgehobenen TitelnAuslandskostengesetz (AKostG)
G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 AKostG Anwendungsbereich ... Für Amtshandlungen nach den §§ 1 bis 17 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen ...
Auslandskostenverordnung (AKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 41 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 AKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV) (vom 17.08.2015) ... Wertgebühr Todesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) 400 ... 2 Konsulargesetz) 400 Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen ... Ort 25 - 350 EUR 410 Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) 50 - 500 EUR 410.1 Neben der ... 500 Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit ... Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt- ... 530 Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebühr 530.1 ...
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