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Artikel 11 - Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ElPräsBeurkG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 29. Dezember 2025 KonsG § 10, § 13, § 26

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „des Beurkundungsgesetzes" die Angabe „vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513)" gestrichen.

b)
Nach Nummer 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist, soll auf der Urschrift vermerkt werden."

c)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:

„6.
Mit elektronischen Niederschriften (§ 8 Absatz 2 und § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes) und elektronischen Vermerken im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes muss eine Bestätigung der Konsularbeamteneigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden.

7.
Ein nach § 8 Absatz 2 oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstelltes elektronisches Dokument soll den Beteiligten überlassen werden. Verlangt einer der Beteiligten eine amtliche Verwahrung, so soll das elektronische Dokument dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übermittelt werden. Das vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin verwahrte elektronische Dokument gilt als Urschrift. Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der amtlich verwahrten Urschrift etwas zu vermerken, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das zusammen mit dem amtlich verwahrten elektronischen Dokument zu verwahren ist."

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Eine ausländische elektronische Urkunde kann zur Legalisation mit einem elektronischen Vermerk versehen werden, wenn sie zur Überzeugung des Konsularbeamten aufgrund eines der folgenden elektronischen Sicherheitsmerkmale als echt anzusehen ist:

1.
einer Signatur, die die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder eines Siegels, das die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder

2.
einer anderen Methode, die nach Einschätzung des Konsularbeamten ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.

Der elektronische Vermerk soll Ort und Tag seiner Ausstellung nennen und das Ergebnis der Prüfung der elektronischen Sicherheitsmerkmale dokumentieren. Der elektronische Vermerk ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, aus der die Amtsträgereigenschaft des Konsularbeamten hervorgeht, zu versehen. Bei der Legalisierung ist der Bezug zwischen dem elektronischen Vermerk und der zu legalisierenden ausländischen elektronischen Urkunde durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen. Die elektronischen Sicherheitsmerkmale der ausländischen elektronischen Urkunde sollen dabei erhalten bleiben."

b)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

3.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 70 Euro übersteigen."