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§ 13 - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)

G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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§ 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden



(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.

(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).

(3) 1Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. 2Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. 3Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

(4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).

(5) 1Eine ausländische elektronische Urkunde kann zur Legalisation mit einem elektronischen Vermerk versehen werden, wenn sie zur Überzeugung des Konsularbeamten aufgrund eines der folgenden elektronischen Sicherheitsmerkmale als echt anzusehen ist:

1.
einer Signatur, die die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder eines Siegels, das die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 910/2014 erfüllt, oder

2.
einer anderen Methode, die nach Einschätzung des Konsularbeamten ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.

2Der elektronische Vermerk soll Ort und Tag seiner Ausstellung nennen und das Ergebnis der Prüfung der elektronischen Sicherheitsmerkmale dokumentieren. 3Der elektronische Vermerk ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, aus der die Amtsträgereigenschaft des Konsularbeamten hervorgeht, zu versehen. 4Bei der Legalisierung ist der Bezug zwischen dem elektronischen Vermerk und der zu legalisierenden ausländischen elektronischen Urkunde durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen. 5Die elektronischen Sicherheitsmerkmale der ausländischen elektronischen Urkunde sollen dabei erhalten bleiben.

(6) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Übereinkunft von der Legalisation befreit sind, sollen nicht legalisiert werden.





 

Frühere Fassungen von § 13 Konsulargesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2025Artikel 11 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
vom 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Konsulargesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KonsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)
V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 140
Anlage 1 AABGebV Gebühren- und Auslageverzeichnis (vom 01.07.2025)
... ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG   7.1 Legalisation ausländischer ... 7.1 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn) 30,00 bis 39,00 (Festgebühr in ... 7.2 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn) nach Zeitaufwand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 1. AKostVÄndV
... Urkunden     I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz   230 Ausländische ... Urkunde 45 EUR   II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz   235 Ausländische ...

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA
V. v. 04.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 140
Artikel 1 1. AABGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA
... ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG   7.1 Legalisation ausländischer ... 7.1 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn) 30,00 bis 39,00 (Festgebühr in  ... 7.2 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn) nach Zeitaufwand  ...

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 11 ElPräsBeurkG Änderung des Konsulargesetzes
... zusammen mit dem amtlich verwahrten elektronischen Dokument zu verwahren ist." 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Auslandskostengesetz (AKostG)
G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 AKostG Anwendungsbereich
... Für Amtshandlungen nach den §§ 1 bis 17 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen ...

Auslandskostenverordnung (AKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 41 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 AKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV) (vom 17.08.2015)
... Urkunden     I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz   230 Ausländische ... Urkunde 45 EUR   II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz   235 Ausländische ...