Änderung § 10 Konsulargesetz vom 29.12.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Konsulargesetz, alle Änderungen durch Artikel 11 ElPräsBeurkG am 29. Dezember 2025 und Änderungshistorie des KonsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beurkundungen im allgemeinen


(1) Die Konsularbeamten sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere

1. vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und Versicherungen an Eides statt zu beurkunden,

2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.

(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen:

(Text neue Fassung)

(3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes mit folgenden Abweichungen:

1. Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden.

2. Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.

3. Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden.

4. 1 Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehändigt werden, wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. 2 In diesem Fall soll die Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übersandt werden. 3 Hat sich einer der Beteiligten der Zwangsvollstreckung unterworfen, so soll die Urschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausgehändigt werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen haben und auch keiner von ihnen amtliche Verwahrung verlangt hat.

vorherige Änderung

5. 1 Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen. 2 Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt.



5. 1 Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen. 2 Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt. 3 Wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist, soll auf der Urschrift vermerkt werden.

6. Mit elektronischen Niederschriften (§ 8 Absatz 2 und § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes) und elektronischen Vermerken im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes muss eine Bestätigung der Konsularbeamteneigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden.

7. 1 Ein nach § 8 Absatz 2 oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstelltes elektronisches Dokument soll den Beteiligten überlassen werden. 2 Verlangt einer der Beteiligten eine amtliche Verwahrung, so soll das elektronische Dokument dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übermittelt werden. 3 Das vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin verwahrte elektronische Dokument gilt als Urschrift. 4 Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der amtlich verwahrten Urschrift etwas zu vermerken, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das zusammen mit dem amtlich verwahrten elektronischen Dokument zu verwahren ist.


(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed