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Änderung § 25 Konsulargesetz vom 02.04.2020

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Besondere gesetzliche Regelung


(Text neue Fassung)

§ 25 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben.



(1) Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten. 2 Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3 Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.


 

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