Änderung § 25c Konsulargesetz vom 01.10.2021

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§ 25c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 25c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 39 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25c Wertgebühren


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(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.




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