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Synopse aller Änderungen des Konsulargesetz am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KonsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 39 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
    § 2 Übertragene konsularische Aufgaben
    § 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
    § 4 Schranken der konsularischen Tätigkeit
2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
    § 5 Hilfeleistung an einzelne
    § 6 Hilfe in Katastrophenfällen
    § 7 Hilfe für Gefangene
    § 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
    § 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge
    § 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
    § 10 Beurkundungen im allgemeinen
    § 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
    § 12 Entgegennahme von Erklärungen
    § 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
    § 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
    § 15 Vernehmungen und Anhörungen
    § 16 Zustellungen
    § 17 Aufnahme von Verklarungen
3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten
    § 18 Kreis der Berufskonsularbeamten
    § 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten
    § 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten
    § 21 Ernennung
    § 22 Besondere Pflichten
    § 23 Verabschiedung
    § 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Abschnitt Gebühren und Auslagen
    § 25 Besondere gesetzliche Regelung
    § 26 Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten
(Text neue Fassung)

5. Abschnitt Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung
    § 25 Gebühren und Auslagen
    § 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten
    § 25b Gebührenbemessung
    § 25c Wertgebühren
    § 25d Zuschläge
    § 25e Auslagen
    § 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 27 Begriffsbestimmung
    § 28 (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
    § 29 (Änderung von Gesetzen)
    § 30 (aufgehoben)
    § 31 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Besondere gesetzliche Regelung




§ 25 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben. 2 Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte.



Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25a (neu)




§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger.

(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.

(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25b (neu)




§ 25b Gebührenbemessung


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(1) 1 Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, können auch der Wert und die Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. 2 Für die Bemessung der Gebühr gelten die Vorschriften der Kapitel 1 und 3, Anlage 1 Teil 2 und 3, Anlage 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit nach Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. 2 Danach kann insbesondere angeordnet werden, dass die Gebühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach Sprachgruppen bestimmt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25c (neu)




§ 25c Wertgebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25d (neu)




§ 25d Zuschläge


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. 2 Der Zuschlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25e (neu)




§ 25e Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung keine Gebühr vorgesehen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten




§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe


vorherige Änderung

(1) 1 Die Honorarkonsularbeamten beziehen die für ihre Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren für sich. 2 Sie dürfen sie nur nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen herabsetzen oder erlassen, die allgemein für die Gebühren von amtlichen Auslandsvertretungen gelten.

(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der Verwaltungskosten nicht aus, so kann den Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuß gewährt werden.

(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch
die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Auslagen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.



(1) 1 Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2 Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. 3 Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.