Änderung § 25d Konsulargesetz vom 01.10.2021

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§ 25d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 25d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 39 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

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§ 25d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25d Zuschläge


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1 Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. 2 Der Zuschlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.




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