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Änderung § 26 Konsulargesetz vom 01.10.2021

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 39 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten


(Text neue Fassung)

§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe


vorherige Änderung

(1) 1 Die Honorarkonsularbeamten beziehen die für ihre Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren für sich. 2 Sie dürfen sie nur nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen herabsetzen oder erlassen, die allgemein für die Gebühren von amtlichen Auslandsvertretungen gelten.

(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der Verwaltungskosten nicht aus, so kann den Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuß gewährt werden.

(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch
die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Auslagen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.



(1) 1 Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2 Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. 3 Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.