Änderung § 19 Konsulargesetz vom 01.01.2009

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122, 2008 I S. 1188
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung


(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.

(2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann

1. Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,

(Text alte Fassung)

2. Auflassungen entgegennehmen,

3. eidesstattliche Versicherungen abnehmen und

4. Eheschließungen vornehmen,


(Text neue Fassung)

2. Auflassungen entgegennehmen und

3. Versicherungen an Eides statt abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. Sie können nur dann

1. Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,

2. Verklarungen aufnehmen und

3. Eide abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.

(3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.

(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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