Änderung § 11 Konsulargesetz vom 01.09.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen


(Text alte Fassung)

(1) Testamente und Erbverträge sollen die Konsularbeamten nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Die §§ 2232, 2233 und 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für die besondere amtliche Verwahrung (§§ 34, 34a des Beurkundungsgesetzes, §§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

(3) Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder der Erbvertrag an das Amtsgericht abgesandt ist, oder wird eine solche Verfügung nach dem Tode des Erblassers beim Konsularbeamten abgeliefert, so kann dieser die Eröffnung vornehmen. Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Testamente und Erbverträge sollen die Konsularbeamten nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. 2 Die §§ 2232, 2233 und 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Für die besondere amtliche Verwahrung (§§ 34, 34a des Beurkundungsgesetzes, § 342 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2 Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

(3) 1 Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder der Erbvertrag an das Amtsgericht abgesandt ist, oder wird eine solche Verfügung nach dem Tode des Erblassers beim Konsularbeamten abgeliefert, so kann dieser die Eröffnung vornehmen. 2 § 348 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 



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