Änderung § 30 Konsulargesetz vom 02.04.2020

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


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1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 2 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 



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