Änderung § 31 Konsulargesetz vom 02.04.2020

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme des § 8 und des § 28 Abs. 1 Nr. 3, die am 1. Januar 1975 in Kraft treten.



 
 



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