4. Abschnitt - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)

G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten
§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten
§ 21 Ernennung
§ 22 Besondere Pflichten
§ 23 Verabschiedung
§ 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung

4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten

§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten



Honorarkonsularbeamte sind Ehrenbeamte im Sinne des Beamtenrechts, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt sind.

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§ 21 Ernennung



(1) Zu Honorarkonsularbeamten können sowohl Deutsche wie Ausländer ernannt werden.

(2) 1Vor der Ernennung zum Honorarkonsularbeamten ist insbesondere zu prüfen, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Konsularbezirk und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint. 2Wird ein Ausländer ernannt, so hat er folgendes Gelöbnis zu leisten:

"Ich gelobe, meine Amtspflichten als Honorarkonsularbeamter der Bundesrepublik Deutschland nach den für mein Amt maßgebenden Gesetzen und Weisungen treu und gewissenhaft zu erfüllen."

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§ 22 Besondere Pflichten



(1) 1Der Honorarkonsularbeamte darf auch ohne Urlaub seinen Amtssitz für kurze Zeit verlassen. 2Für einen längeren Urlaub hat er die Genehmigung so frühzeitig zu beantragen, daß für seine Vertretung Sorge getragen werden kann.

(2) 1Bevor der Honorarkonsularbeamte in ein Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Staat, einer anderen staatlichen Einrichtung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation tritt, hat er dies dem Auswärtigen Amt anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig ist auch der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.

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§ 23 Verabschiedung



1Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. 2Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

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§ 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1§ 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend. 2Honorarkonsularbeamte sollen auch die Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nur dann bestätigen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt worden sind. 3Diese Ermächtigung kann nur unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden.

(2) Das Auswärtige Amt kann die Befugnis eines Honorarkonsularbeamten zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben weiteren Einschränkungen unterwerfen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) G. v. 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1122, 2440 m.W.v. 1. November 2013



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