(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er
- 1.
- als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 2.
- als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
- 3.
- unter Steueraufsicht vernichtet wird.
(2) Soweit nach den §§
132,
139 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet wird, finden diese Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwendung.
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 23 SchaumwZwStV Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet ... an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument ... er unter Steueraussetzung an andere Steuerlager oder Betriebe von Erlaubnisinhabern nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes im Steuergebiet weitergibt, als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich ...