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§ 139 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 139 Beförderungen im Steuergebiet



(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager,

2.
in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder

3.
zu Begünstigten (§ 137)

im Steuergebiet.

(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

2.
vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder

3.
vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen,

2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



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Frühere Fassungen von § 139 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 22.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 139 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 141 BranntwMonG Ausfuhr (vom 01.01.2011)
... von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 ...
§ 142 BranntwMonG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 01.04.2010)
...  (2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem ...
§ 158 BranntwMonG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2010)
... 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder § 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 5. VStÄndG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... 2 wird nach dem Wort „Mächte" ein Komma eingefügt. 5. § 139 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. § 139 Beförderungen im Steuergebiet (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung ... von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 ... (2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem ... der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder § 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 3, § 135 Absatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 138 Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BrStV
... 131 Abs. 3, § 132 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § 143 Abs. 6, § 144 Abs. 5, § ...
§ 33 BrStV Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung (vom 01.04.2008)
§ 35 BrStV Besteuerung bei zweckwidriger Abgabe oder Verwendung
... Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 139 Abs. 2 des Gesetzes besteuert, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht oder mit der ...
§ 36 BrStV Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument ... unter Steueraussetzung an andere Branntweinlager oder Betriebe von Erlaubnisinhabern nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes im Steuergebiet weitergibt, als in sein Branntweinlager aufgenommen und ...
§ 41 BrStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... kann dazu Anordnungen treffen. Der berechtigte Empfänger mit einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes hat wegen der Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 zu verfahren. Die bezogenen ...

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 25 BrStV Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
... den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 139 Absatz 1, § 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch ...
§ 46 BrStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
... Versender vor der Beförderung der Erzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 139 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen. (4) Für die Anzeigepflicht bei ...

Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
§ 3 SchaumwZwStG Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
...  unter Steueraufsicht vernichtet wird. (2) Soweit nach den §§ 132, 139 des Gesetzes über das Branntweinmonopol für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit ...
§ 10 SchaumwZwStG Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... dessen Inhaber eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besitzt, verbracht oder 3.  ...