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§ 11 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.
durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Steuerlagersicherheit, deckt diese den Versand mit ab. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt ist, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert wird; § 13 gilt sinngemäß.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist davon abhängig, daß Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7), kann von einer Sicherheitsleistung nach den Sätzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem Ermessen des Hauptzollamts keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Der Schaumwein ist unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Schaumwein, der in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen worden ist, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, er ist im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

(6) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben. Er hat die Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist von einer Sicherheit in dem nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Umfang abhängig. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), insbesondere deren Titel III, durch Rechtsverordnung

a)
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren zu regeln und dabei für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen,

b)
sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7, insbesondere zum Verfahren der Zulassung (Absätze 3 und 7), zur Sicherheitsleistung und zur Steueranmeldung zu erlassen; dabei kann er zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß Schaumwein, den Inhaber von Steuerlagern oder berechtigte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren.





 

Frühere Fassungen von § 11 SchaumwZwStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchaumwZwStG Steueraussetzungsverfahren
...  sich in einem Steuerlager befindet, 2. nach den §§ 10 bis 12 befördert wird. (2) Steuerlager sind 1.  ...
§ 12 SchaumwZwStG Ausfuhr unter Steueraussetzung (vom 21.07.2006)
... den Schaumwein unverzüglich auszuführen. (4) § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten ...
§ 13 SchaumwZwStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 4 oder des § 12 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet ... Schaumwein bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ... Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 12) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier ...
§ 14 SchaumwZwStG Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken (vom 01.01.2007)
... für berechtigte Empfänger geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung (§ 11 Abs. 6) unter den in § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und ... geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung (§ 11 Abs. 6) unter den in § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße ...
§ 20 SchaumwZwStG Besondere Ermächtigungen
... Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 10, 11 und 13 sinngemäß angewendet werden, g) zur Durchführung ... zu regeln, 2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulassung ...
§ 21 SchaumwZwStG Steueraufsicht
... Verwendung und die Einfuhr von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 11 Abs. 7 und § 16 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) ...
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 29 SchaumwZwStG Ordnungswidrigkeiten
... oder leichtfertig 1. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, über den ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
... „fünften Tag des zweiten" ersetzt und Satz 2 aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 ...
§ 25 SchaumwZwStV Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren (vom 01.04.2008)
...  (2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit für den Versand nach ... 23 Abs. 7 sinngemäß. (7) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 11 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 ...
§ 27 SchaumwZwStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei ... als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. (4) Für Fortbestand und Erlöschen der ... (7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist ... daran Besitz erlangt hat. (9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Schaumwein unter Steueraussetzung beziehen will, hat die ...
§ 28 SchaumwZwStV Beauftragter (vom 01.01.2007)
... in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach § 11 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen ... wird. (6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steueranmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ...