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§ 14 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken



(1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1.
den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer ihn in Besitz hält oder verwendet.

(3) Wer Schaumwein nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung (§ 11 Abs. 6) unter den in § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeigen nach Absatz 3 gleichsteht.

(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.





 

Frühere Fassungen von § 14 SchaumwZwStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SchaumwZwStG Verbringen zu privaten Zwecken
...  (2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 zu privaten oder nach § 14 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden ...
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 29 SchaumwZwStG Ordnungswidrigkeiten
... oder mit anderen Mitgliedstaaten zuwiderhandelt, 2. entgegen § 14 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
... „Satz 2 bis 4" durch die Angabe „Satz 2 bis 5" ersetzt. 7. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „15. Tag ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV
... 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § ...
§ 31 SchaumwZwStV Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (vom 01.01.2007)
... § 27 Abs. 5 sinngemäß. Der Anzeigepflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (3) Wird ...
§ 31a SchaumwZwStV Verbringen zu privaten Zwecken
... vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 14 des ...
§ 36a SchaumwZwStV Verbringen zu privaten Zwecken
... dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden (§ 14 des ...