(1) Schaumwein, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 zu privaten oder nach §
14 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Schaumweins;
- 2.
- Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art der Beförderung;
- 3.
- Unterlagen über den Schaumwein;
- 4.
- Menge oder Beschaffenheit des Schaumweins.
(3) (aufgehoben)
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Schaumwein, der für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, widerleglich vermutet wird, daß der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird.
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262