(1) Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich
- 1.
- in einem Zollverfahren oder
- 2.
- in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebiets,
so gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt §
227 der
Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten steuerpflichtigen Schaumweins oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV ... 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und ...