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§ 26 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 26 Begriffsbestimmung



(1) Wein im Sinne dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Abs. 2 unterliegenden Erzeugnisse

1.
der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder

b)
sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,

2.
der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Nummer 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,

3.
der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(2) § 1 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 26 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 1 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 erfaßt oder als Bier besteuert werden. (3) Auf Zwischenerzeugnisse finden ...