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Änderung § 5 SchaumwZwStG vom 01.01.2007

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§ 5 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 5 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schaumweinherstellungsbetriebe


(1) Schaumweinherstellungsbetriebe sind Betriebsstätten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt und gelagert wird. Diese Betriebsstätten dienen auch der Verwendung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2.

(Text alte Fassung)

(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während 2,5 Monaten für aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb entnommenen Schaumwein entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Will der Hersteller in seinem Betrieb Schaumwein lagern, der von Dritten erzeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 verlangt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind. Will der Hersteller in seinem Betrieb Schaumwein lagern, der von Dritten erzeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 verlangt werden.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben,

b) zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.