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Änderung § 6 SchaumwZwStG vom 01.01.2007

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§ 6 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Schaumweinlager


(1) Schaumweinlager sind Lagerstätten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung

1. durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter zeitlich unbegrenzt gelagert,

2. zur Herstellung von nicht der Schaumweinsteuer unterliegenden Getränken verwendet

werden darf.

(Text alte Fassung)

(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des im Jahresdurchschnitt in 2 Monaten insgesamt entnommenen Schaumweins abhängig (Steuerlagersicherheit). Weinhersteller, die aus Wein ihres eigenen Anbaus von Dritten Schaumwein herstellen lassen, dürfen diesen in ihr Steuerlager aufnehmen, ohne hierfür Sicherheit leisten zu müssen.

(Text neue Fassung)

(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt entnommenen Schaumweins abhängig (Steuerlagersicherheit). Weinhersteller, die aus Wein ihres eigenen Anbaus von Dritten Schaumwein herstellen lassen, dürfen diesen in ihr Steuerlager aufnehmen, ohne hierfür Sicherheit leisten zu müssen.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer, und zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5, vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines Schaumweinlagers ausgenommen werden,

2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf den unversteuert entnommenen Schaumwein zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden.

Im übrigen gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.