(1) Seedienstuntauglich ist, wer kleiner ist als 150 cm oder weniger wiegt als 45 kg. Seedienstuntauglich ist unbeschadet des Absatzes 2 insbesondere ferner, wer infolge einer der in der Anlage
1 bezeichneten Erkrankungen, gesundheitlichen Schäden und Schwächen den Anforderungen seines Dienstzweiges nicht gewachsen ist oder andere Personen an Bord gefährdet.
(2) Stellt der Arzt bei der Nachuntersuchung von Kapitänen oder befahrenen Besatzungsmitgliedern gesundheitliche Schäden oder Schwächen der in der Anlage
1 bezeichneten Art fest, so soll er gleichwohl die Seediensttauglich feststellen, wenn unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Berufserfahrung und der Tätigkeit des Untersuchten nicht zu befürchten ist, daß er oder andere Personen an Bord oder die Schiffssicherheit gefährdet werden.