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§ 4 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 4 Sehvermögen und Farbtüchtigkeit



(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für die Ferne mit Sehproben in einem Abstand von 5 Metern, bei Kapitänen und Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes auch auf die Sehschärfe für die Nähe mit Leseproben zu prüfen.

(2) Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Decksdienstes müssen die notwendige Sehschärfe und Farbtüchtigkeit nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 besitzen. Es darf keine Nachtblindheit vorliegen. Das Gesichtsfeld darf nur unerheblich eingeschränkt sein.

1.
Die Sehschärfe muß ohne Korrektionsglas mindestens auf dem einen Auge 1,0 und auf dem anderen Auge 0,5 oder auf jedem Auge 0,7 betragen. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.

Bei Nachuntersuchungen muß die Sehschärfe ohne oder mit Brille noch mindestens auf dem einen Auge 0,7 und auf dem anderen Auge 0,5 betragen; die addierte Sehschärfe beider Augen muß jedoch ohne Korrektionsglas 0,25 betragen; dabei muß auf dem schlechteren Auge ausreichendes Orientierungsvermögen vorliegen.

2.
Farbtüchtigkeit ist gegeben, wenn die Farbtafeln zweier anerkannter Systeme (z.B. Farbtafeln nach Stilling/Velhagen, Ishihara oder Boström) richtig und schnell erkannt werden. In Zweifelsfällen muß eine augenfachärztliche Untersuchung mit Farbtafeln und dem Anomaloskop eine normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4 ergeben.

Schiffsleute, die bei einer Nachuntersuchung den Anforderungen der Nummern 1 und 2 nicht mehr genügen, jedoch die in Absatz 3 vorgeschriebene Sehschärfe besitzen, sind weiterhin für den Decksdienst tauglich, mit der Einschränkung, daß sie nicht als Rudergänger oder auf dem Ausguck verwendet werden dürfen.

(3) Besatzungsmitglieder anderer Dienstzweige müssen mit Brille über eine Sehschärfe auf dem einen Auge von 0,5 und auf dem anderen von 0,3 und ohne Korrektionsglas über ausreichendes Orientierungsvermögen auf jedem Auge verfügen. Bleibt die Sehschärfe des schwächeren Auges bei ausreichendem Orientierungsvermögen unter 0,3 und läßt sie sich durch eine Brille nicht bessern, so muß das andere Auge eine Sehschärfe von 0,7 ohne Korrektionsglas besitzen.

(4) Kapitäne oder Besatzungsmitglieder, deren Sehvermögen oder Farbtüchtigkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und als ausreichend befunden wurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind weiterhin seediensttauglich, wenn ihr Sehvermögen und ihre Farbtüchtigkeit noch den Anforderungen der ersten Untersuchung entspricht.

(5) Wird die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Untersuchten die Auflage zu erteilen, die Brille während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeDTauglV Untersuchung von Bewerbern um Befähigungszeugnisse
... des Lehrgangs vorgenommen ist. (2) Auf die Untersuchung finden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 3 und § 6 entsprechende Anwendung. (3) Über das Ergebnis der ...