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§ 10 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 10 Widerspruchsausschuß



(1) Die See-Berufsgenossenschaft beruft den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses, einen Arzt als Beisitzer, je einen Stellvertreter und die Beisitzer aus der Berufsgruppe der Betroffenen für die Dauer von vier Jahren. Die Beisitzer aus der Berufsgruppe der Betroffenen sind im angemessenen Verhältnis und unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die für die Eignerkapitäne von der Vereinigung der Arbeitgeber, im übrigen von den Gewerkschaften und den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckbestimmung eingereicht worden sind. Sie müssen Deutsche sein, das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre im Dienstzweig tätig sein oder gewesen sein.

(2) Der Vorsitzende stellt zu Beginn seiner Amtszeit und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:

1.
Eignerkapitäne,

2.
Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,

3.
Schiffsleute des Decksdienstes,

4.
Schiffsoffiziere des Maschinendienstes,

5.
Schiffsleute des Maschinendienstes,

6.
Seefunker,

7.
Personal der weiteren Dienstzweige, insbesondere Verpflegung, Bedienung, Krankenpflege, Wäscherei, Druckerei und Verwaltung.

Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Betroffenen nach der Reihenfolge der Liste zu.

(3) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht, nicht selbst vorgenommen haben.

(4) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Betroffenen werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

(5) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen die ihnen bei Ausübung des Amts zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse eines Betroffenen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Widerspruchsausschuß, nicht offenbaren.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeDTauglV Untersuchung von Bewerbern um Befähigungszeugnisse
... der Bescheinigung abgelehnt, so finden § 83 des Seemannsgesetzes und die §§ 10 und 11 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ...