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§ 13 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 13 Vorlage des Seediensttauglichkeitszeugnisses



(1) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist dem Seemannsamt vorzulegen

1.
vom Kapitän vor seiner Eintragung in die Musterrolle,

2.
von anderen Bewerbern vor der Ausstellung des Seefahrtbuchs und bei jeder Anmusterung.

Das Seemannsamt darf die in Satz 1 genannten Amtshandlungen ohne Vorlage eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses nicht vornehmen. Ein Seemannsamt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kann in besonderen Fällen von der Vorlage eines Seediensttauglichkeitszeugnisses absehen und einen Bewerber anmustern, wenn eine Untersuchung einschließlich einer Röntgenuntersuchung der Lunge durchgeführt worden ist und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, daß gegen eine Beschäftigung im Schiffsdienst keine Bedenken bestehen. Eine Untersuchung durch einen nach § 5 ermächtigten Arzt ist bei nächster Gelegenheit zu veranlassen.

(2) Wer einen Lehrgang der Seemannsschule besucht, hat der Seemannsschule das Seediensttauglichkeitszeugnis vorzulegen.