Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 15 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 15 Übergangsvorschriften



Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Gesundheitskarten gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Seediensttauglichkeitszeugnisse im Sinne dieser Verordnung.



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