§ 15 Übergangsvorschriften
Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Gesundheitskarten gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Seediensttauglichkeitszeugnisse im Sinne dieser Verordnung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2046/a29141.htm