Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 16 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften



Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.
Die Bekanntmachung betreffend die Untersuchung von Schiffsleuten auf Tauglichkeit zum Schiffsdienste vom 1. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 8. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. II S. 387)

2.
die Bekanntmachung über die Untersuchung der Seeleute auf Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen vom 9. April 1929 (Reichsministerialbl. S. 293),

3.
§ 2 der Verordnung über die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen vom 28. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 591) in der Fassung der Verordnung vom 12. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1867).



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