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§ 6 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)

neugefasst durch B. v. 15.02.1995 BGBl. I S. 211; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113
Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 6



(1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für

1.
Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder fahren,

2.
Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde,

3.
Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,

4.
Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke durchführen,

5.
Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei,

6.
Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den vorgelagerten Inseln durchführen, sowie

7.
Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden.

(2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7.

(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3 Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.