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§ 5 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)

neugefasst durch B. v. 15.02.1995 BGBl. I S. 211; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113
Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 5



(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn

1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) 1Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. 2Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen werden.

(3) 1Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. 2Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. 3Der Antrag ist unter Angabe der Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.



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Frühere Fassungen von § 5 NPNordSBefV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 28 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 NPNordSBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NPNordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NPNordSBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 NPNordSBefV
... befährt oder 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  Zeitaufwand 42 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1 und 2 NPNordSBefV 212 - 600 43 Befreiung von Befahrensverboten ... 212 - 600 43 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 3 NPNordSBefV 223 - 600 44 Befreiung von Befahrensverboten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 28 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
... „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „jeweils örtlich ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... 50 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in  ... 51 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken ...