§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 314 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 5 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind. | (Text neue Fassung) Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind. |