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§ 1 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer



Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 SeefiV

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vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546

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