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Änderung § 1 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 1 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 1 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für den Fang und das Anlanden von Fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Seefischereigesetzes durch Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, in sämtlichen Seegebieten.

(2) Die §§ 3, 4 und 6 gelten auch für den Fang durch Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,
im Küstenmeer und in den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland sowie für das Anlanden von Fischen im Sinne des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland durch diese Fischereifahrzeuge.



Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist.