Anlage 2 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst (BGBl. 1989 I S. 1487)



Artikel 92 Nr. 4 G. v. 2.8.1994 (BGBl. I S. 2018):

In Anlage 2 werden am Ende die Worte "Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

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Zitierungen von Anlage 2 SeefiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeefiV Kontrollmaßnahmen (vom 14.12.2012)
... Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die ...
Anlage 2 SeefiV (zu § 3 Abs. 1) Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst
... S. 1487)] Artikel 92 Nr. 4 G. v. 2.8.1994 (BGBl. I S. 2018): In Anlage 2 werden am Ende die Worte "Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch ...


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