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Änderung § 7 SeefiV vom 22.12.2011

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§ 5 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 7 Ausnahmen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die

1. nur für Zwecke

a) der wissenschaftlichen Forschung oder

b) für die Bestandsaufstockung

oder bei dieser Gelegenheit oder

2. befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,

von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.

vorherige Änderung

(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.



(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch die Bundesanstalt oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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