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Änderung § 4 SeefiV vom 22.12.2011

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§ 4 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verbindliche Anlandeorte


(1) Fische im Sinne des § 1 Abs. 1, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung gemäß § 5 Abs. 2 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Fischereifahrzeuge, die logbuchführungspflichtig sind, in der Bundesrepublik Deutschland nur an den Orten angelandet werden, die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

(2) Hat ein Fischereifahrzeug seine Fänge herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies auch weiterhin zulässig.

(Text alte Fassung)

(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht vorgeschriebenen Meldungen bei der Bundesanstalt abzugeben. In der Meldung sind anzugeben:

(Text neue Fassung)

(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebenen Meldungen bei der Bundesanstalt abzugeben. In der Meldung sind anzugeben:

1. der oder die Anlandeorte und die voraussichtliche Ankunftszeit am jeweiligen Anlandeort,

2. die Menge jeder anzulandenden Fischart.

Die Bundesanstalt gibt für die notwendigen Meldungen ein Muster im Bundesanzeiger bekannt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)