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Änderung § 5 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 4 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 5 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verbindliche Anlandeorte


(Text neue Fassung)

§ 5 Verbindliche Anlandeorte


vorherige Änderung

(1) Fische im Sinne des § 1 Abs. 1, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung gemäß § 5 Abs. 2 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Fischereifahrzeuge, die logbuchführungspflichtig sind, in der Bundesrepublik Deutschland nur an den Orten angelandet werden, die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

(2) Hat ein Fischereifahrzeug seine
Fänge herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies auch weiterhin zulässig.

(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebenen Meldungen bei der Bundesanstalt abzugeben. In der Meldung sind anzugeben:

1. der oder die Anlandeorte und die voraussichtliche Ankunftszeit am jeweiligen Anlandeort,

2. die Menge jeder anzulandenden Fischart.

Die Bundesanstalt gibt
für die notwendigen Meldungen ein Muster im Bundesanzeiger bekannt.



(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union etwas anderes geregelt ist, gelten für die Anlandungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 2 und 3.

(2)
Fische im Sinne des § 1a Absatz 2 des Seefischereigesetzes, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung nach § 4 Satz 1 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr in der Bundesrepublik Deutschland nur an den verbindlichen Anlandeorten angelandet werden, die in Anlage 3 aufgeführt sind.

(3) Wurden
Fänge mit den in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeugen herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies im bisherigen Maße weiterhin zulässig. Gleiches gilt für Anlandungen im Registrier- oder Heimathafen des betroffenen Fischereifahrzeugs.

(heute geltende Fassung)