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Änderung § 4 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 3a SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 4 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 3a Vermarktungskontrollen


(Text neue Fassung)

§ 4 Vermarktungskontrollen


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde.



(heute geltende Fassung)