Änderung Anlage 3 SeefiV vom 12.04.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 SeefiV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. SeefiVÄndV am 12. April 2019 und Änderungshistorie der SeefiV

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Anlage 3 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2019 geltenden Fassung
Anlage 3 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) Verbindliche Anlandeorte



Nordsee

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Accumersiel

(Text neue Fassung)

Westeraccumersiel

Bensersiel

Brake

Bremen

Bremerhaven

Cuxhaven

Ditzum

Dorum

Fedderwardersiel

Greetsiel

Harlesiel

Hooksiel

Neuharlingersiel

Norddeich

Spieka-Neufeld

Varel

Wilhelmshaven (Nassau-Hafen)

Wremen

Hamburg

vorherige Änderung

Friedrichskoog



 
Büsum

Husum

Hafen am Eidersperrwerk

Schlüttsiel

Dagebüll

Hörnum

Ostsee

Burgstaaken

Eckernförde

Heiligenhafen

Heikendorf

Kappeln

Laboe

Maasholm

Niendorf

Stein-Wendtorf

Travemünde

Wismar

Rostock (nur Frostfisch)

Barhöft

Sassnitz

Mukran

Freest



(heute geltende Fassung) 



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